2018-01-22 Einladung zur Mitgliederversammlung

Im Namen des Vorstandes lade ich hiermit zu einer Mitgliederversammlung ein. Sie findet statt am

Montag, dem 19.02.2018, um 19.30 Uhr,
im Saale der Verbandsgemeinde Rengsdorf.


Tagesordnung

1. Bericht des Vorstandes über das Jahr 2017

2. Bericht des Schatzmeisters über das Jahr 2017

3. Bericht der Kassenprüfer für 2017

4. Entlastung des Vorstandes für 2017

5. Änderung des § 6 <1. und <2. der Satzung (sh. Anlage) und Beschlussfassung

6. Wahl eines Versammlungsleiters

7. Neuwahl des Vorstandes

    - Vorsitzende(r)

    - Stv. Vorsitzende(r)

    - Weiteres Vorstandsmitglied

    - Schatzmeister (in) 

8. Wahl des Beirates

9. Wahl eines Kassenprüfers

10. Geplante Aktivitäten in 2018 und Besuch in der Partnerstadt am Wochenende 14.07.2018

11. Verschiedenes


Wir freuen uns auf Ihr Kommen.

Günter Ballmann (Vorsitzender)


Anlage zu TOP 5 der Einladung Mitgliederversammlung vom 19.02.2018

 

Änderung des § 6<1. und <2. der Satzung

Bisher:

§ 6 Vorstand

 <1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

       der/die Vorsitzende

       der/die stellvertretende Vorsitzende

       der/die Schatzmeister/in

       bis zu 5 Beisitzer/innen.

 

<2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder vertritt alleine. Im Innenverhältnis sind die beiden weiteren Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

Neu:

§ 6 Vorstand

<1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 

      der/die Vorsitzende

      der/die stellvertretende Vorsitzende

       das weitere Vorstandsmitglied

      der/die Schatzmeister/in

      bis zu 5 Beisitzer/innen

<2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, das weitere Vorstandsmitglied und der Schatzmeister. Jeder vertritt alleine. Im Innenverhältnis sind die drei weiteren Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

 

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